Allgemeine Bedingungen

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen und für die gesamte Geschäftsbeziehung.(Auch solche die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.)

Von den Geschäftsbedingungen abweichende Erklärungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Alle Angebote und sonstige Preisangaben sind unverbindlich, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist. Zusätzliche Absprachen benötigen unsere schriftliche Bestätigung.

Alle genannten Mietpreise verstehen sich exkl. Mwst.
Bei Lieferungen gelten die Preise ab Werk zzgl. Transportkosten.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Die gelieferten Waren sind vom Kunden sofort nach Erhalt der Lieferung zu überprüfen,
und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluß sämtlicher Ansprüche – insbesondere
auch Schadenersatzansprüche – auf dem Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu beschreiben.

Die genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd. Höhere Gewalt und Ereignisse die die Lieferung wesentlich erschweren und unmöglich machen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne Schadenersatz verpflichtet zu sein.

Der Besteller hat sich bei Abholung bzw. Empfang der Ware/Mietgegenstand vom ordnungsgemäßen Zustand zu überzeugen. Unterläßt der Besteller/Mieter das, so gilt die Ware/Mietgegenstand als bedingungsgemäß geliefert.

Die zur Verfügung gestellten oder gelieferten Zelthallen u. Mietgegenstände befinden sich in gebrauchsfähigen Zustand. Für Nässeschäden wird nicht gehaftet. Ebenso wenn solche bei einer Verbindung von zwei Zelten auftreten.

Wird beim Aufbau/Abbau ein Mitarbeiter unsererseits zur Verfügung gestellt, so dient er nur zur Auskunft in fachlicher und technischer Hinsicht. Anderslautende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Stellt der Besteller bzw. Mieter Helfer, so sind diese seine Arbeitskräfte und von ihm ordnungsgemäß anzumelden. Für Bereitgestelltes Personal wird keine Haftung seitens des Vermieters übernommen.
Für den geeigneten Aufbauplatz hat der Mieter bzw. Besteller zu sorgen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Besteller bzw. Mieter zu vertreten. Sollte durch unvorhergesehene Ereignisse (auch Witterungseinflüsse) der Auf- oder Abbau nicht fristgerecht durchführbar sein, so können daraus keine Ansprüche seitens des Bestellers bzw. Mieters geltend gemacht werden.

Diverse Installationen müssen von einem konzessionierten Unternehmen durchgeführt werden, und müssen daher je nach Aufwand, gesondert verrechnet werden. Der Vermieter ist nicht für die Endreinigung des Aufstellungsplatzes verantwortlich.

Die Baupapiere für die Zelte, sowie der jährliche Abnahmebefund von einem beeideten Ziviltechniker werden bei der Kollaudierung vorgelegt. Eventuell darüber hinausgehende örtliche Abnahmen gehen zu Lasten des Mieters. Der Veranstalter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er dafür zu sorgen hat, dass alle behördlichen Auflagen erfüllt bzw. eingehalten werden.

Im Zelt dürfen keine Küchengeräte wie Griller, Friteusen oder offenes Feuer verwendet werden. Mit Gas betriebene Geräte sind im Zelt verboten. Dekorationsmaterial muß schwer entflammbar sein. Die Dachplanen und Dachrinnen zwischen den Zelten müssen bei Regen im Falle einer Wassersackbildung geleert werden. Für Schäden die durch unsere Heizgeräte entstehen wird nicht gehaftet. Reparaturkosten für Heizgeräte nach der Übernahme seitens des Mieters sind von diesem zu bezahlen.

Bei unseren Kalkulationen gehen wir von einem ebenen Gelände und der Zufahrt zum Aufstellungsort für schwere LKW mit Anhänger aus. Eventuell entstehende Kosten für besondere Unterbauten werden gesondert, je nach Aufwand in Rechnung gestellt. Kosten für Zufahrtsgenehmigungen (Fahrverbot etc.) gehen zu Lasten des Mieters.

Die Zelte müssen mit Erdnägeln (100 cm lang) verankert werden! (Alternativmöglichkeiten nur nach Vereinbarung). Sind im Bereich der Zelte Strom, Wasser oder Abwasserleitungen vorhanden, muß der Mieter vor Aufbaubeginn einen entsprechenden Plan übergeben, aus dem die genauen Lagen und Tiefen der Leitungen ersichtlich sind! Bei Folgeschäden durch Bohr und Ankerlöcher und Schäden an unter der Erde verlegten Leitungen haftet der Mieter.

Der Mieter haftet nach der Übergabe der Zeltanlage bzw. der Mietobjekte für alle Beschädigungen bzw. Diebstahl der gemieteten Gegenstände. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für durch den Auf u. Abbau bzw. durch Zu und Abfahrt entstandene Flurschäden. Die Schneeräumungsarbeiten sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten durchzuführen. Die Zelte verfügen über keine Schneelast und sind daher sofort vom Schnee zu befreien. Bei Schaden durch Mißachtung haftet der Mieter.

Am Zelt darf keinerlei Veränderung wie z.B. Manipulation an der Verankerung oder den Spannseilen vorgenommen werden. Bei Aufkommen von stärkerem Wind sind die Seitenteile (Wände u. Türen) unverzüglich zu schließen bzw. geschlossen zu halten. Bei Gewitter oder Wind von mehr als 65 km/h ist der Betrieb im Zelt rechtzeitig einzustellen und Personen zum Verlassen des Zeltes und dessen näherer Umgebung anzuhalten.

Bei Auftragsstornierung durch den Mieter ist die vereinbarte Miete zur Zahlung fällig.

Die vereinbarten Preise sind Fixpreise und nach Aufbau in bar fällig.(Sofern keine andere Vereinbarung besteht)

Eine Haftpflicht u. Feuerversicherung für die leeren Zelte, ist in der Zeltmiete enthalten.

Als Erfüllungsort gilt Graz vereinbart.
Als Gerichtsstand gilt das jeweils sachliche zuständige Gericht in Graz.
Es kommt österreichisches Recht zur Anwendung. Regelungen aufgrund internationaler
Kaufrechtsübereinkommen kommen nicht zur Anwendung.